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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §49 Abs1;Rechtssatz
Das gegenständliche KFZ hat sich im Betriebsvermögen des Dienstgebers befunden und ist der Dienstnehmerin (Ehegattin des Dienstgebers) zu privaten Zwecken zur Verfügung gestanden (vgl. zur diesbezüglichen Relevanz das hg. Erkenntnis vom 21. November 2007, Zl. 2005/08/0125). Der für den PKW angesetzte Privatanteil zugunsten des Dienstgebers schließt es nicht aus, dass aus beitragsrechtlicher Sicht zu berücksichtigen ist, dass der PKW auch von seiner Ehegattin als Dienstnehmerin für nicht beruflich veranlasste Fahrten genutzt worden ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. November 2004, Zl. 2001/15/0083). Es ist auch nicht von Bedeutung, ob im Rahmen dieses Privatanteiles der PKW vom Dienstgeber an seine Ehegattin auf Grund von familienrechtlichen Verpflichtungen überlassen wurde.Das gegenständliche KFZ hat sich im Betriebsvermögen des Dienstgebers befunden und ist der Dienstnehmerin (Ehegattin des Dienstgebers) zu privaten Zwecken zur Verfügung gestanden vergleiche zur diesbezüglichen Relevanz das hg. Erkenntnis vom 21. November 2007, Zl. 2005/08/0125). Der für den PKW angesetzte Privatanteil zugunsten des Dienstgebers schließt es nicht aus, dass aus beitragsrechtlicher Sicht zu berücksichtigen ist, dass der PKW auch von seiner Ehegattin als Dienstnehmerin für nicht beruflich veranlasste Fahrten genutzt worden ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom 23. November 2004, Zl. 2001/15/0083). Es ist auch nicht von Bedeutung, ob im Rahmen dieses Privatanteiles der PKW vom Dienstgeber an seine Ehegattin auf Grund von familienrechtlichen Verpflichtungen überlassen wurde.
Schlagworte
Entgelt Begriff SachbezugEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008080224.X01Im RIS seit
19.07.2009Zuletzt aktualisiert am
03.12.2009