RS Vwgh 2009/6/10 2007/08/0009

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Veröffentlicht am 10.06.2009
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §68 Abs1;
ASVG §68 Abs2;
  1. ASVG § 68 heute
  2. ASVG § 68 gültig ab 01.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  3. ASVG § 68 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  4. ASVG § 68 gültig von 01.01.1992 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 676/1991
  1. ASVG § 68 heute
  2. ASVG § 68 gültig ab 01.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  3. ASVG § 68 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  4. ASVG § 68 gültig von 01.01.1992 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 676/1991

Rechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof im hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2004, 2004/08/0099, VwSlg 16524 A/2004, ausgeführt hat, kann dem Gesetzgeber, der bei der Feststellungsverjährung eine längere Frist vorgesehen hat als bei der Einhebungsverjährung, nicht ein Norminhalt zugesonnen werden, nach dem eine z.B. bescheidmäßige Feststellung der Beitragspflicht gleichsam ins Leere ginge, wenn sie zwar unter dem Aspekt der Feststellungsverjährung rechtzeitig wäre, unter dem Aspekt der Einhebungsverjährung aber dann nicht mehr vollstreckt werden könnte, weil dieser Bescheid z.B. mehr als zwei Jahre nach der erstmaligen Erlassung eines Rückstandsausweises erlassen worden ist. Die Frist der Einhebungsverjährung kann daher nicht früher ablaufen als die der Feststellungsverjährung. Sie wird daher jedenfalls auch dann unterbrochen, wenn nach der Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis einer Beitragsprüfung oder nach Erlassung eines Rückstandsausweises der Beitragsschuldner die Erlassung eines bekämpfbaren Bescheides beantragt. Ist weder die Frist der Feststellungsverjährung noch die Frist der Einhebungsverjährung abgelaufen, dann hat eine Verfahrenshandlung, die die erstgenannte Frist hemmt, dieselbe Wirkung auch auf die zuletzt genannte Frist. Die Einhebungsverjährung beginnt erst dann wieder mit dem Eintritt der Rechtskraft eines Bescheides über die Feststellung der Beitragsschuld weiter zu laufen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007080009.X03

Im RIS seit

10.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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