Index
L68503 Forst Wald NiederösterreichNorm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2007/10/0276 2007/10/0275Rechtssatz
Ein Rechtsträger (hier: Bund, Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft) kann durch einen Bescheid, mit dem er zur Leistung eines Kostenersatzes (hier: für einen Einsatz im Zuge eines Waldbrandes) verpflichtet wird, in seinen subjektivöffentlichen Rechten verletzt sein und ist daher legitimiert, gegen diese Entscheidung Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG zu erheben (vgl. E 22. Dezember 2005, 2005/07/0162).Ein Rechtsträger (hier: Bund, Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft) kann durch einen Bescheid, mit dem er zur Leistung eines Kostenersatzes (hier: für einen Einsatz im Zuge eines Waldbrandes) verpflichtet wird, in seinen subjektivöffentlichen Rechten verletzt sein und ist daher legitimiert, gegen diese Entscheidung Beschwerde gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG zu erheben vergleiche E 22. Dezember 2005, 2005/07/0162).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007100274.X01Im RIS seit
14.07.2009Zuletzt aktualisiert am
27.09.2011