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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §64a;Rechtssatz
Indem die belangte Behörde verkannte, dass der Vorlageantrag unzulässig war, die Berufung abwies und den bereits durch die Berufungsvorentscheidung zur Gänze ersetzten erstbehördlichen Bescheid vom 7. April 2005 bestätigte, belastete sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2005100222.X06Im RIS seit
19.07.2009Zuletzt aktualisiert am
05.11.2013