RS Vwgh 2009/6/16 2005/10/0222

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Veröffentlicht am 16.06.2009
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Indem die belangte Behörde verkannte, dass der Vorlageantrag unzulässig war, die Berufung abwies und den bereits durch die Berufungsvorentscheidung zur Gänze ersetzten erstbehördlichen Bescheid vom 7. April 2005 bestätigte, belastete sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2005100222.X06

Im RIS seit

19.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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