RS Vwgh 2009/6/16 2005/10/0222

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Veröffentlicht am 16.06.2009
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die Zulässigkeit des Rechtsmittels des Vorlageantrages setzt voraus, dass der Antragsteller einen Grund dafür hat, die Berufungsvorentscheidung zu bekämpfen; dies ist jedoch nicht der Fall, wenn bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten dem Parteiantrag ohnehin vollinhaltlich entsprochen wurde (vgl. zB. die zur Zulässigkeit des Rechtsmittels der Berufung ergangenen und insoweit übertragbaren hg. Erkenntnisse vom 22. April 1994, Zl. 93/02/0283, und 22. April 1999, Zl. 98/07/0107, jeweils mwN.).Die Zulässigkeit des Rechtsmittels des Vorlageantrages setzt voraus, dass der Antragsteller einen Grund dafür hat, die Berufungsvorentscheidung zu bekämpfen; dies ist jedoch nicht der Fall, wenn bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten dem Parteiantrag ohnehin vollinhaltlich entsprochen wurde vergleiche zB. die zur Zulässigkeit des Rechtsmittels der Berufung ergangenen und insoweit übertragbaren hg. Erkenntnisse vom 22. April 1994, Zl. 93/02/0283, und 22. April 1999, Zl. 98/07/0107, jeweils mwN.).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2005100222.X05

Im RIS seit

19.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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