RS Vwgh 2009/6/16 2005/10/0222

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Veröffentlicht am 16.06.2009
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Mit dem Außerkrafttreten der Berufungsvorentscheidung infolge eines zulässigen Vorlageantrags liegt keine dem Rechtsbestand angehörende Entscheidung über die Berufung mehr vor, und die Kompetenz zur Entscheidung über die - wieder unerledigte - Berufung geht auf die Berufungsbehörde über (vgl. den Beschluss vom 17. November 1994, Zl. 92/06/0243, und das hg. Erkenntnis vom 1. April 2004, Zl. 2003/20/0438).Mit dem Außerkrafttreten der Berufungsvorentscheidung infolge eines zulässigen Vorlageantrags liegt keine dem Rechtsbestand angehörende Entscheidung über die Berufung mehr vor, und die Kompetenz zur Entscheidung über die - wieder unerledigte - Berufung geht auf die Berufungsbehörde über vergleiche den Beschluss vom 17. November 1994, Zl. 92/06/0243, und das hg. Erkenntnis vom 1. April 2004, Zl. 2003/20/0438).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2005100222.X03

Im RIS seit

19.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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