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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §64a;Rechtssatz
Mit dem Außerkrafttreten der Berufungsvorentscheidung infolge eines zulässigen Vorlageantrags liegt keine dem Rechtsbestand angehörende Entscheidung über die Berufung mehr vor, und die Kompetenz zur Entscheidung über die - wieder unerledigte - Berufung geht auf die Berufungsbehörde über (vgl. den Beschluss vom 17. November 1994, Zl. 92/06/0243, und das hg. Erkenntnis vom 1. April 2004, Zl. 2003/20/0438).Mit dem Außerkrafttreten der Berufungsvorentscheidung infolge eines zulässigen Vorlageantrags liegt keine dem Rechtsbestand angehörende Entscheidung über die Berufung mehr vor, und die Kompetenz zur Entscheidung über die - wieder unerledigte - Berufung geht auf die Berufungsbehörde über vergleiche den Beschluss vom 17. November 1994, Zl. 92/06/0243, und das hg. Erkenntnis vom 1. April 2004, Zl. 2003/20/0438).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2005100222.X03Im RIS seit
19.07.2009Zuletzt aktualisiert am
05.11.2013