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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
ApG 1907 §10;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2005/10/0190Rechtssatz
Durch die Aufhebung des Wiederaufnahmebescheides sowie des das wiederaufgenommene Verfahren abschließenden Konzessionserteilungsbescheides durch den Verwaltungsgerichtshof ist das Verfahren in die Lage zurückgetreten, in der es sich vor Erlassung des Wiederaufnahmebescheides befunden hatte (§ 42 Abs. 3 VwGG). Da der Rechtszustand zwischen der Erlassung des Wiederaufnahmebescheides und des Konzessionserteilungsbescheides einerseits und ihrer Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof andererseits im Nachhinein so zu betrachten ist, als ob die aufgehobenen Bescheide von Anfang nicht erlassen worden wären (vgl. in diesem Sinne das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 2006, Zl. 2003/11/0168), ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Beschwerde gegen den ursprünglichen negativen Konzessionsbescheid davon auszugehen, dass dieser sowohl im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung als auch seitdem dem Rechtsbestand angehört hat.Durch die Aufhebung des Wiederaufnahmebescheides sowie des das wiederaufgenommene Verfahren abschließenden Konzessionserteilungsbescheides durch den Verwaltungsgerichtshof ist das Verfahren in die Lage zurückgetreten, in der es sich vor Erlassung des Wiederaufnahmebescheides befunden hatte (Paragraph 42, Absatz 3, VwGG). Da der Rechtszustand zwischen der Erlassung des Wiederaufnahmebescheides und des Konzessionserteilungsbescheides einerseits und ihrer Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof andererseits im Nachhinein so zu betrachten ist, als ob die aufgehobenen Bescheide von Anfang nicht erlassen worden wären vergleiche in diesem Sinne das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 2006, Zl. 2003/11/0168), ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Beschwerde gegen den ursprünglichen negativen Konzessionsbescheid davon auszugehen, dass dieser sowohl im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung als auch seitdem dem Rechtsbestand angehört hat.
Schlagworte
RechtskraftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2005100107.X04Im RIS seit
24.07.2009Zuletzt aktualisiert am
23.01.2015