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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
ApG 1907 §10 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2005/10/0190Rechtssatz
Der Nachbarapotheker hat auch im Verfahren über die Wiederaufnahme eines negativ entschiedenen Apothekenkonzessionsverfahrens, welches durch Antrag des Konzessionswerbers eingeleitet wurde, Parteistellung und kann gegen eine Entscheidung, mit der die Wiederaufnahme bewilligt wird, Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erheben, da er mit dem das Konzessionsansuchen abweisenden Bescheid die Rechtsposition erlangt hat, dass die Errichung und der Betrieb der geplanten Apotheke bei unveränderter Sach- und Rechtslage unterbleibt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2005100107.X01Im RIS seit
24.07.2009Zuletzt aktualisiert am
23.01.2015