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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §63 Abs3;Rechtssatz
Entscheidet die Berufungsbehörde in einer Angelegenheit, die nicht Gegenstand der Entscheidung der Behörde erster Instanz gewesen ist, so überschreitet sie ihre funktionelle Zuständigkeit; insoweit ist ein solcher Berufungsbescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 19. Februar 2003, Zl. 99/08/0146).Entscheidet die Berufungsbehörde in einer Angelegenheit, die nicht Gegenstand der Entscheidung der Behörde erster Instanz gewesen ist, so überschreitet sie ihre funktionelle Zuständigkeit; insoweit ist ein solcher Berufungsbescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom 19. Februar 2003, Zl. 99/08/0146).
(Hier: Die Berufungsbehörde erließ einen Beseitigungsauftrag für eine Stützmauer, die nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war.)
Schlagworte
AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2005100079.X01Im RIS seit
09.09.2009Zuletzt aktualisiert am
09.11.2011