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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
MRK Art6;Rechtssatz
Soweit sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf ein faires Verfahren als verletzt erachtet, übersieht sie, dass der Verwaltungsgerichtshof zur diesbezüglichen Prüfung, da es sich um ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht handelt, nicht berufen ist (vgl. den hg. Beschluss vom 27. Oktober 2008, Zl. 2008/17/0183 mwN). Soweit die Beschwerdeführerin hingegen (allenfalls auch in diesem Zusammenhang) eine Verletzung in ihrem Recht auf rechtliches Gehör geltend macht, handelt es sich - ebenso wie bei einer behaupteten (sonstigen) Mangelhaftigkeit des Verfahrens - nicht um einen Beschwerdepunkt, sondern um einen Beschwerdegrund (vgl. den hg. Beschluss vom 11. Mai 2004, Zl. 2004/02/0108). Gleiches gilt für die "richtige Anwendung des NÖ Wasserleitungsanschlussgesetztes 1978"; auch hiermit wird kein Beschwerdepunkt sondern ein Beschwerdegrund bezeichnet.Soweit sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf ein faires Verfahren als verletzt erachtet, übersieht sie, dass der Verwaltungsgerichtshof zur diesbezüglichen Prüfung, da es sich um ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht handelt, nicht berufen ist vergleiche den hg. Beschluss vom 27. Oktober 2008, Zl. 2008/17/0183 mwN). Soweit die Beschwerdeführerin hingegen (allenfalls auch in diesem Zusammenhang) eine Verletzung in ihrem Recht auf rechtliches Gehör geltend macht, handelt es sich - ebenso wie bei einer behaupteten (sonstigen) Mangelhaftigkeit des Verfahrens - nicht um einen Beschwerdepunkt, sondern um einen Beschwerdegrund vergleiche den hg. Beschluss vom 11. Mai 2004, Zl. 2004/02/0108). Gleiches gilt für die "richtige Anwendung des NÖ Wasserleitungsanschlussgesetztes 1978"; auch hiermit wird kein Beschwerdepunkt sondern ein Beschwerdegrund bezeichnet.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter RechteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009170091.X01Im RIS seit
28.12.2009Zuletzt aktualisiert am
13.01.2010