RS Vwgh 2009/6/17 2008/17/0227

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Veröffentlicht am 17.06.2009
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Index

L34003 Abgabenordnung Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art119a Abs5;
LAO NÖ 1977 §212 litc;
LAO NÖ 1977 §212 litd;
LAO NÖ 1977 §60;
LAO NÖ 1977 §70 Abs2;
LAO NÖ 1977 §70 Abs3 lita;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
  1. B-VG Art. 119a heute
  2. B-VG Art. 119a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  5. B-VG Art. 119a gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Zur Beschwerdelegitimation ist festzuhalten, dass mit dem angefochtenen Bescheid eine Vorstellung der Beschwerdeführerinnen zurückgewiesen wurde. Von daher gesehen sind sie demnach legitimiert, den Bescheid der Vorstellungsbehörde auf seine Rechtmäßigkeit durch eine an den Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde überprüfen zu lassen. Die vorliegende Beschwerde ist somit zulässig, sie ist aber auch begründet: Strittig war vor der belangten Behörde die Frage der Zurechnung eines als Berufung gegen an die Beschwerdeführerinnen gerichtete Bescheide gewerteten Schreibens. Wie der Verwaltungsgerichtshof zur insoweit vergleichbaren Frage der Beschwerdelegitimation bereits mehrfach ausgesprochen hat (vgl. etwa das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. Dezember 1984, Zl. 81/11/0119, sowie die hg. Erkenntnisse vom 6. Juli 1999, Zl. 99/10/0129 und vom 11. Mai 2004, Zl. 2004/02/0093), ist in derartigen Fällen der Spruch des Bescheides der Berufungsinstanz nicht isoliert zu betrachten, sondern muss im Zusammenhang mit seiner Begründung ausgelegt werden. Daraus ergibt sich auch im vorliegenden Beschwerdefall eindeutig der Bescheidwille der Berufungsbehörde, die vorliegende Prozesshandlung (Berufung) nicht den Beschwerdeführerinnen, sondern dem Bevollmächtigten der Beschwerdeführerinnen zuzurechnen und aus diesem Grunde zurückzuweisen. Das bedeutet aber nach der zitierten Rechtsprechung weiters, dass ein derartiger Spruch auch die Entscheidung darüber enthält, dass die Berufung nicht den Beschwerdeführerinnen zuzurechnen ist. Durch diesen Teil des auf die genannte Weise auszulegenden Spruches konnten jedoch die Beschwerdeführerinnen in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt sein, auch wenn der vor der belangten Behörde mit Vorstellung bekämpfte Berufungsbescheid (nur) an den Bevollmächtigen gerichtet war. Dadurch, dass die belangte Behörde eine inhaltliche Befassung (aus diesem Grunde) ablehnte und die Vorstellung zurückwies, hat sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet,Zur Beschwerdelegitimation ist festzuhalten, dass mit dem angefochtenen Bescheid eine Vorstellung der Beschwerdeführerinnen zurückgewiesen wurde. Von daher gesehen sind sie demnach legitimiert, den Bescheid der Vorstellungsbehörde auf seine Rechtmäßigkeit durch eine an den Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde überprüfen zu lassen. Die vorliegende Beschwerde ist somit zulässig, sie ist aber auch begründet: Strittig war vor der belangten Behörde die Frage der Zurechnung eines als Berufung gegen an die Beschwerdeführerinnen gerichtete Bescheide gewerteten Schreibens. Wie der Verwaltungsgerichtshof zur insoweit vergleichbaren Frage der Beschwerdelegitimation bereits mehrfach ausgesprochen hat vergleiche etwa das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. Dezember 1984, Zl. 81/11/0119, sowie die hg. Erkenntnisse vom 6. Juli 1999, Zl. 99/10/0129 und vom 11. Mai 2004, Zl. 2004/02/0093), ist in derartigen Fällen der Spruch des Bescheides der Berufungsinstanz nicht isoliert zu betrachten, sondern muss im Zusammenhang mit seiner Begründung ausgelegt werden. Daraus ergibt sich auch im vorliegenden Beschwerdefall eindeutig der Bescheidwille der Berufungsbehörde, die vorliegende Prozesshandlung (Berufung) nicht den Beschwerdeführerinnen, sondern dem Bevollmächtigten der Beschwerdeführerinnen zuzurechnen und aus diesem Grunde zurückzuweisen. Das bedeutet aber nach der zitierten Rechtsprechung weiters, dass ein derartiger Spruch auch die Entscheidung darüber enthält, dass die Berufung nicht den Beschwerdeführerinnen zuzurechnen ist. Durch diesen Teil des auf die genannte Weise auszulegenden Spruches konnten jedoch die Beschwerdeführerinnen in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt sein, auch wenn der vor der belangten Behörde mit Vorstellung bekämpfte Berufungsbescheid (nur) an den Bevollmächtigen gerichtet war. Dadurch, dass die belangte Behörde eine inhaltliche Befassung (aus diesem Grunde) ablehnte und die Vorstellung zurückwies, hat sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet,

Schlagworte

Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008170227.X01

Im RIS seit

21.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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