Index
L34003 Abgabenordnung NiederösterreichNorm
B-VG Art119a Abs5;Rechtssatz
Zur Beschwerdelegitimation ist festzuhalten, dass mit dem angefochtenen Bescheid eine Vorstellung der Beschwerdeführerinnen zurückgewiesen wurde. Von daher gesehen sind sie demnach legitimiert, den Bescheid der Vorstellungsbehörde auf seine Rechtmäßigkeit durch eine an den Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde überprüfen zu lassen. Die vorliegende Beschwerde ist somit zulässig, sie ist aber auch begründet: Strittig war vor der belangten Behörde die Frage der Zurechnung eines als Berufung gegen an die Beschwerdeführerinnen gerichtete Bescheide gewerteten Schreibens. Wie der Verwaltungsgerichtshof zur insoweit vergleichbaren Frage der Beschwerdelegitimation bereits mehrfach ausgesprochen hat (vgl. etwa das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. Dezember 1984, Zl. 81/11/0119, sowie die hg. Erkenntnisse vom 6. Juli 1999, Zl. 99/10/0129 und vom 11. Mai 2004, Zl. 2004/02/0093), ist in derartigen Fällen der Spruch des Bescheides der Berufungsinstanz nicht isoliert zu betrachten, sondern muss im Zusammenhang mit seiner Begründung ausgelegt werden. Daraus ergibt sich auch im vorliegenden Beschwerdefall eindeutig der Bescheidwille der Berufungsbehörde, die vorliegende Prozesshandlung (Berufung) nicht den Beschwerdeführerinnen, sondern dem Bevollmächtigten der Beschwerdeführerinnen zuzurechnen und aus diesem Grunde zurückzuweisen. Das bedeutet aber nach der zitierten Rechtsprechung weiters, dass ein derartiger Spruch auch die Entscheidung darüber enthält, dass die Berufung nicht den Beschwerdeführerinnen zuzurechnen ist. Durch diesen Teil des auf die genannte Weise auszulegenden Spruches konnten jedoch die Beschwerdeführerinnen in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt sein, auch wenn der vor der belangten Behörde mit Vorstellung bekämpfte Berufungsbescheid (nur) an den Bevollmächtigen gerichtet war. Dadurch, dass die belangte Behörde eine inhaltliche Befassung (aus diesem Grunde) ablehnte und die Vorstellung zurückwies, hat sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet,Zur Beschwerdelegitimation ist festzuhalten, dass mit dem angefochtenen Bescheid eine Vorstellung der Beschwerdeführerinnen zurückgewiesen wurde. Von daher gesehen sind sie demnach legitimiert, den Bescheid der Vorstellungsbehörde auf seine Rechtmäßigkeit durch eine an den Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde überprüfen zu lassen. Die vorliegende Beschwerde ist somit zulässig, sie ist aber auch begründet: Strittig war vor der belangten Behörde die Frage der Zurechnung eines als Berufung gegen an die Beschwerdeführerinnen gerichtete Bescheide gewerteten Schreibens. Wie der Verwaltungsgerichtshof zur insoweit vergleichbaren Frage der Beschwerdelegitimation bereits mehrfach ausgesprochen hat vergleiche etwa das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. Dezember 1984, Zl. 81/11/0119, sowie die hg. Erkenntnisse vom 6. Juli 1999, Zl. 99/10/0129 und vom 11. Mai 2004, Zl. 2004/02/0093), ist in derartigen Fällen der Spruch des Bescheides der Berufungsinstanz nicht isoliert zu betrachten, sondern muss im Zusammenhang mit seiner Begründung ausgelegt werden. Daraus ergibt sich auch im vorliegenden Beschwerdefall eindeutig der Bescheidwille der Berufungsbehörde, die vorliegende Prozesshandlung (Berufung) nicht den Beschwerdeführerinnen, sondern dem Bevollmächtigten der Beschwerdeführerinnen zuzurechnen und aus diesem Grunde zurückzuweisen. Das bedeutet aber nach der zitierten Rechtsprechung weiters, dass ein derartiger Spruch auch die Entscheidung darüber enthält, dass die Berufung nicht den Beschwerdeführerinnen zuzurechnen ist. Durch diesen Teil des auf die genannte Weise auszulegenden Spruches konnten jedoch die Beschwerdeführerinnen in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt sein, auch wenn der vor der belangten Behörde mit Vorstellung bekämpfte Berufungsbescheid (nur) an den Bevollmächtigen gerichtet war. Dadurch, dass die belangte Behörde eine inhaltliche Befassung (aus diesem Grunde) ablehnte und die Vorstellung zurückwies, hat sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet,
Schlagworte
Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008170227.X01Im RIS seit
21.07.2009Zuletzt aktualisiert am
15.03.2011