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L34006 Abgabenordnung SteiermarkNorm
BAO §209 Abs1;Rechtssatz
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27. November 2000, Zl. 99/17/0312, betreffend die Frage der Verjährung eines Kanalisationsbeitrages nach dem Steiermärkischen Kanalabgabengesetz zu § 158 Abs. 1 Steiermärkische LAO bereits ausgesprochen hat, unterbricht eine Grundbuchsabfrage zur Feststellung, wer Eigentümer der Liegenschaft und damit Schuldner des Kanalisationsbeitrages ist, die Verjährung. Ebenso hat der Verwaltungsgerichtshof eine Firmenbuchabfrage zur insoweit gleichgelagerten Regelung der BAO etwa in seinem Erkenntnis vom 7. September 2006, Zl. 2006/16/0041, als verjährungsunterbrechend angesehen.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27. November 2000, Zl. 99/17/0312, betreffend die Frage der Verjährung eines Kanalisationsbeitrages nach dem Steiermärkischen Kanalabgabengesetz zu Paragraph 158, Absatz eins, Steiermärkische LAO bereits ausgesprochen hat, unterbricht eine Grundbuchsabfrage zur Feststellung, wer Eigentümer der Liegenschaft und damit Schuldner des Kanalisationsbeitrages ist, die Verjährung. Ebenso hat der Verwaltungsgerichtshof eine Firmenbuchabfrage zur insoweit gleichgelagerten Regelung der BAO etwa in seinem Erkenntnis vom 7. September 2006, Zl. 2006/16/0041, als verjährungsunterbrechend angesehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008170221.X01Im RIS seit
21.07.2009Zuletzt aktualisiert am
29.12.2009