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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Entgegen der Rechtslage nach dem FrG 1997, nach der die Behörde gegebenenfalls von sich aus (der im Antrag bekannt gegebene Zweck durfte vom Antragsteller nach § 14 Abs. 3 FrG 1997 nicht geändert werden) im Rahmen der Ermessensentscheidung zu prüfen hatte, ob die im Antrag ins Treffen geführten Gründe einem anderen zu ihrer Verwirklichung tauglichen Aufenthaltszweck zu subsumieren waren (Hinweis hg. E vom 28. August 2008, 2008/22/0032), sohin ob ein anderer als der im Antrag begehrte Aufenthaltstitel für einen antragstellenden Fremden in Betracht kam, ist nach den Bestimmungen des NAG 2005 die amtswegige Umdeutung eines Antrages grundsätzlich nicht möglich (Hinweis hg. E vom 14. Mai 2009, 2008/22/0075, sowie das eine Ausnahme zum Gegenstand habende hg. E vom selben Tag, 2008/22/0201). Die Richtigstellung (Änderung) des Antrages - innerhalb einer von der Behörde gemäß § 13 Abs. 3 AVG zu setzenden Frist - ist nach der Rechtslage des NAG 2005 Sache des Antragstellers (Hinweis hg. E vom 16. Oktober 2007, 2006/18/0199).Entgegen der Rechtslage nach dem FrG 1997, nach der die Behörde gegebenenfalls von sich aus (der im Antrag bekannt gegebene Zweck durfte vom Antragsteller nach Paragraph 14, Absatz 3, FrG 1997 nicht geändert werden) im Rahmen der Ermessensentscheidung zu prüfen hatte, ob die im Antrag ins Treffen geführten Gründe einem anderen zu ihrer Verwirklichung tauglichen Aufenthaltszweck zu subsumieren waren (Hinweis hg. E vom 28. August 2008, 2008/22/0032), sohin ob ein anderer als der im Antrag begehrte Aufenthaltstitel für einen antragstellenden Fremden in Betracht kam, ist nach den Bestimmungen des NAG 2005 die amtswegige Umdeutung eines Antrages grundsätzlich nicht möglich (Hinweis hg. E vom 14. Mai 2009, 2008/22/0075, sowie das eine Ausnahme zum Gegenstand habende hg. E vom selben Tag, 2008/22/0201). Die Richtigstellung (Änderung) des Antrages - innerhalb einer von der Behörde gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zu setzenden Frist - ist nach der Rechtslage des NAG 2005 Sache des Antragstellers (Hinweis hg. E vom 16. Oktober 2007, 2006/18/0199).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009220116.X01Im RIS seit
24.07.2009Zuletzt aktualisiert am
19.10.2011