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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BGBlG 2004 §5 Abs1 Z1;Rechtssatz
Es liegt kein Ermessensmissbrauch vor, wenn dem Mitbeteiligten, der seinen ständigen Wohnsitz in Tschechien hat, gemäß § 10 ZustG aufgetragen wurde, einen Zustellbevollmächtigten namhaft zu machen, zumal im Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde (19. September 2006) der Beitritt der Tschechischen Republik zum Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union noch nicht kundgemacht war (BGBl. III Nr. 28/2008; vgl. § 5 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzblattgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2003), und darüber hinaus Tschechien weder das Europäische Übereinkommen über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland, BGBl. Nr. 67/1983, unterzeichnet hat, noch ein bilaterales Rechtshilfeabkommen der Republik Österreich mit der Tschechischen Republik in Verwaltungssachen, insbesondere in Verwaltungsstrafangelegenheiten, besteht (Hinweis E vom 29. Februar 2008, 2007/02/0315). Diese Beurteilung steht somit nicht im Widerspruch zur Anordnung des § 9 Abs. 2 ZustG derzufolge bei der Erteilung einer Zustellungsvollmacht an einen EWR-Bürger vom Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland abgesehen wird, sofern die Zustellungen durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des Zustellungsbevollmächtigten oder auf andere Weise sichergestellt sind.Es liegt kein Ermessensmissbrauch vor, wenn dem Mitbeteiligten, der seinen ständigen Wohnsitz in Tschechien hat, gemäß Paragraph 10, ZustG aufgetragen wurde, einen Zustellbevollmächtigten namhaft zu machen, zumal im Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde (19. September 2006) der Beitritt der Tschechischen Republik zum Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union noch nicht kundgemacht war Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 28 aus 2008,; vergleiche Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzblattgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2003,), und darüber hinaus Tschechien weder das Europäische Übereinkommen über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland, Bundesgesetzblatt Nr. 67 aus 1983,, unterzeichnet hat, noch ein bilaterales Rechtshilfeabkommen der Republik Österreich mit der Tschechischen Republik in Verwaltungssachen, insbesondere in Verwaltungsstrafangelegenheiten, besteht (Hinweis E vom 29. Februar 2008, 2007/02/0315). Diese Beurteilung steht somit nicht im Widerspruch zur Anordnung des Paragraph 9, Absatz 2, ZustG derzufolge bei der Erteilung einer Zustellungsvollmacht an einen EWR-Bürger vom Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland abgesehen wird, sofern die Zustellungen durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des Zustellungsbevollmächtigten oder auf andere Weise sichergestellt sind.
Schlagworte
Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12 Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008220618.X01Im RIS seit
24.07.2009Zuletzt aktualisiert am
30.09.2009