TE Vwgh Erkenntnis 1992/6/24 91/12/0105

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Veröffentlicht am 24.06.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
63/02 Gehaltsgesetz;

Norm

AVG §68 Abs1;
GehG 1956 §1 Abs1;
GehG 1956 §10 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Herberth und Dr. Germ als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Steiner, über die Beschwerde des A in K, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 26. März 1991, Zl. 211.280/28-2.2/91, betreffend Zurückweisung wegen entschiedener Sache, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht seit 31. Juli 1990 als Vizeleutnant im Ruhestand in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis.

In den Kalenderjahren 1983 und 1984 wies der Beschwerdeführer den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht auf, worauf seine Vorrückung gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 vom 18. September 1985 bis 17. September 1987 gehemmt war.

Mit Schreiben vom 8. November 1990 beantragte der Beschwerdeführer die Anrechnung des Hemmungszeitraumes für die Vorrückung gemäß § 10 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 ab 1. Jänner 1991.

Dieser Antrag wurde von der belangten Behörde gemäß § 1 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 zurückgewiesen, weil das Gehaltsgesetz nur auf Beamte des Dienststandes Anwendung finde. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen und nicht angefochten worden.

Mit Schreiben vom 15. Februar 1991 beantragte der nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführer bei der belangten Behörde wie folgt:

"Gemäß § 10 Abs. 3 des ob. zit. Gesetzes kann der zuständige Bundesminister nach Ablauf des Zeitraumes von drei Jahren verfügen, daß der Hemmungszeitraum ganz für die Vorrückung angerechnet werden kann, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen.

Da Herr Appel während der Dauer des Hemmungszeitraumes ein tadelloses Verhalten an den Tag gelegt hat und auch sonst keine Gründe gegen eine Anrechnung sprechen, stelle ich im Vollmachtsnamen von Herrn A den

Antrag,

der Herr Bundesminister für Landesverteidigung möge gemäß § 10 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes den Hemmungszeitraum vom 18.9.1985 bis 17.9.1986 zur Gänze auf die seinerzeitige Vorrückung vom 1.1.1988 anrechnen."

Diesen Antrag wies die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Zur Begründung wird im wesentlichen ausgeführt, der Antrag vom 15. Februar 1991 enthalte keine Neuerung, die für eine anders geartete rechtliche Beurteilung in Betracht gezogen werden könnte.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und kostenpflichtige Abweisung beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf meritorische Erledigung seines Antrages vom 15. Februar 1991 verletzt.

Er bringt im wesentlichen vor, mit seinem Antrag vom 8. November 1990 habe er die Anrechnung des Hemmungszeitraumes vom 18. September 1985 bis 17. September 1986 ab 1. Jänner 1991, also ab einem Zeitpunkt NACH SEINER VERSETZUNG IN DEN RUHESTAND begehrt. Mit seiner (zweiten) Eingabe vom 15. Februar 1991 hingegen habe er die Anrechnung des gleichen Hemmungszeitraumes ZUR GÄNZE AUF DIE SEINERZEITIGE VORRÜCKUNG VOM 1. JÄNNER 1988, also ab einem Zeitpunkt, der vor seiner Versetzung in den Ruhestand gelegen gewesen sei, begehrt.

Es handle sich daher um zwei inhaltlich verschiedene Begehren, wenngleich der Hemmungszeitraum, dessen Anrechnung verlangt werde, der gleiche sei. Die belangte Behörde hätte daher über den Antrag vom 15. Februar 1991 in der Sache selbst, also meritorisch, entscheiden müssen, und hätte den Antrag nicht wegen entschiedener Sache zurückweisen dürfen, weil keine Gleichheit des Parteienbegehrens vorgelegen sei. Die belangte Behörde habe übersehen, daß der Beschwerdeführer mit seinem Ansuchen vom 15. Februar 1991 nicht die Abänderung des Bescheides vom 17. Jänner 1991 verlangt, sondern ein inhaltlich anderes Begehren gestellt habe. Da somit in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen gegenüber dem Bescheid vom 17. Jänner 1991 eine Änderung eingetreten sei, stehe die Rechtskraft des Bescheides vom 17. Jänner 1991 einer neuen Sachentscheidung nicht entgegen.

Dieses Vorbringen kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.

Einer neuerlichen Entscheidung steht die Rechtskraftwirkung eines bescheidmäßigen Abspruches in derselben Sache dann entgegen, wenn die Identität von Sachbegehren und Rechtsgrund gegeben ist (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Jänner 1951, Zl. 236/49, Slg. N.F. Nr. 1879/A, und vom 18. Jänner 1979, Zl. 1623/77, Slg. N.F. Nr. 9742/A). Ein anderer Sachverhalt liegt nur dann vor, wenn ein Sachverhalt von einem erledigten Prozeßgegenstand in wesentlichen Punkten abweicht (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. März 1977, Zl. 1491/75, und vom 19. November 1979, Zl. 16/79).

Im Beschwerdefall ist unbestritten, daß Identität des Rechtsgrundes gegeben ist. Die vom Beschwerdeführer behauptete Divergenz seines Sachbegehrens wird im unterschiedlichen Zeitpunkt der Wirksamkeit der von ihm verlangten Anrechnung gesehen. Diesem Gesichtspunkt kann aber schon deshalb keine Wesentlichkeit für die Entscheidung zukommen, weil das Gehaltsgesetz auf Beamte des Ruhestandes keine Anwendung findet. Aber selbst wenn § 10 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 auf den Beschwerdefall anzuwenden gewesen wäre, käme dem hinsichtlich des Zeitpunktes der Anrechnung geänderten Begehrens auch schon deshalb keine Bedeutung zu, weil in der gesetzlichen Bestimmung selbst der Eintritt des der Wirksamkeit der Anrechnung mit dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten gesetzlich festgelegt ist. Die nur in der Unterschiedlichkeit des Begehrens hinsichtlich des Wirksamkeitsbeginnes gelegene Divergenz ist daher nicht wesentlich und für die Entscheidung deshalb bedeutungslos.

Da der Antrag des Beschwerdeführers vom 15. Februar 1991 weder hinsichtlich des für die Entscheidung maßgebenden Sachbegehrens noch hinsichtlich des Rechtsgrundes eine Änderung aufgewiesen hat, konnte der Beschwerdeführer durch die Zurückweisung dieses Antrages wegen entschiedener Sache nicht in den von ihm behaupteten Recht verletzt werden. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Soweit in der Amtlichen Sammlung nicht veröffentlichte Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes genannt sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991120105.X00

Im RIS seit

16.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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