Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §281;Rechtssatz
Unter dem Begriff "den Bescheid" in § 36 Abs. 2 erster Satz VwGG bzw. "der Bescheid" im § 36 Abs. 2 letzter Satz VwGG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 88/1997 ist jeder Bescheid zu verstehen, der die geltend gemachte Säumnis der belangten Behörde beendet, ohne dass es nach der Novellenfassung darauf ankommt, ob der Bescheid vor oder nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof erlassen wurde. Nach der Rechtsprechung beendet auch ein Aussetzungsbescheid (im Sinne des § 281 BAO) die Entscheidungspflicht der Behörde und bedeutet dies nach der Novellenfassung des § 36 Abs. 2 letzter Satz VwGG einen Einstellungsfall nach dieser Gesetzesstelle (vgl. z.B. die hg. Beschlüsse vom 23. Februar 2006, 2005/16/0152, und vom 28. Oktober 2008, 2008/05/0097, mwN).Unter dem Begriff "den Bescheid" in Paragraph 36, Absatz 2, erster Satz VwGG bzw. "der Bescheid" im Paragraph 36, Absatz 2, letzter Satz VwGG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 1997, ist jeder Bescheid zu verstehen, der die geltend gemachte Säumnis der belangten Behörde beendet, ohne dass es nach der Novellenfassung darauf ankommt, ob der Bescheid vor oder nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof erlassen wurde. Nach der Rechtsprechung beendet auch ein Aussetzungsbescheid (im Sinne des Paragraph 281, BAO) die Entscheidungspflicht der Behörde und bedeutet dies nach der Novellenfassung des Paragraph 36, Absatz 2, letzter Satz VwGG einen Einstellungsfall nach dieser Gesetzesstelle vergleiche z.B. die hg. Beschlüsse vom 23. Februar 2006, 2005/16/0152, und vom 28. Oktober 2008, 2008/05/0097, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009130023.X01Im RIS seit
04.12.2009Zuletzt aktualisiert am
07.12.2009