Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Art. 132 B-VG gewährt Rechtschutz in den Fällen, in denen jemand einen Rechtsanspruch darauf hat, dass eine Verwaltungsbehörde einen Bescheid erlässt (vgl. den hg. Beschluss vom 27. Februar 2009, Zl. 2008/17/0211).Artikel 132, B-VG gewährt Rechtschutz in den Fällen, in denen jemand einen Rechtsanspruch darauf hat, dass eine Verwaltungsbehörde einen Bescheid erlässt vergleiche den hg. Beschluss vom 27. Februar 2009, Zl. 2008/17/0211).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive BescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008060236.X01Im RIS seit
25.09.2009Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017