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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §80 Abs1;Rechtssatz
Für die Frage der Haftung des Geschäftsführers kommt es darauf an, dass der Geschäftsführer die einzelnen Abgabenschuldigkeiten zu deren Fälligkeitszeitpunkten nicht entrichtet hat, und nicht darauf, dass diese zu diesem Zeitpunkt nicht entrichteten Abgaben zu einem späteren, etwa nach Ausscheiden des Geschäftsführers aus der Gesellschaft gelegenen Zeitpunkt erst uneinbringlich geworden sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007130017.X02Im RIS seit
13.07.2009Zuletzt aktualisiert am
05.12.2009