RS Vwgh 2009/6/23 2007/13/0005

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.06.2009
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
LAO Wr 1962 §54 Abs1;
LAO Wr 1962 §7 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2007/13/0007 2007/13/0006

Rechtssatz

Die Argumentation mit einer plausiblen Rechtsauffassung kann ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht ausschließen, vielmehr trägt das Risiko des Rechtsirrtums der, der es verabsäumt, sich an geeigneter Stelle zu erkundigen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2001, 2001/13/0064).Die Argumentation mit einer plausiblen Rechtsauffassung kann ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht ausschließen, vielmehr trägt das Risiko des Rechtsirrtums der, der es verabsäumt, sich an geeigneter Stelle zu erkundigen vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2001, 2001/13/0064).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007130005.X04

Im RIS seit

07.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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