Index
L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §80 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2007/13/0007 2007/13/0006Rechtssatz
Die Argumentation mit einer plausiblen Rechtsauffassung kann ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht ausschließen, vielmehr trägt das Risiko des Rechtsirrtums der, der es verabsäumt, sich an geeigneter Stelle zu erkundigen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2001, 2001/13/0064).Die Argumentation mit einer plausiblen Rechtsauffassung kann ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht ausschließen, vielmehr trägt das Risiko des Rechtsirrtums der, der es verabsäumt, sich an geeigneter Stelle zu erkundigen vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2001, 2001/13/0064).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007130005.X04Im RIS seit
07.08.2009Zuletzt aktualisiert am
05.12.2009