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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §80 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2007/13/0007 2007/13/0006Rechtssatz
Ein Geschäftsführer hat sich bei Übernahme seiner Funktion auch darüber zu unterrichten, ob und in welchem Ausmaß die von ihm nunmehr vertretene GmbH bisher ihren steuerlichen Verpflichtungen nachgekommen ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2003, 2000/15/0119), weil die Pflicht der GmbH zur Abgabenentrichtung erst mit deren Abstattung endet. Die GmbH bleibt verpflichtet, Abgabenschuldigkeiten, mit deren Abfuhr oder Einzahlung sie in Rückstand geraten ist, zu erfüllen, und zur Erfüllung dieser Verpflichtung ist der Geschäftsführer der GmbH verhalten (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2008, 2005/13/0085).Ein Geschäftsführer hat sich bei Übernahme seiner Funktion auch darüber zu unterrichten, ob und in welchem Ausmaß die von ihm nunmehr vertretene GmbH bisher ihren steuerlichen Verpflichtungen nachgekommen ist vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2003, 2000/15/0119), weil die Pflicht der GmbH zur Abgabenentrichtung erst mit deren Abstattung endet. Die GmbH bleibt verpflichtet, Abgabenschuldigkeiten, mit deren Abfuhr oder Einzahlung sie in Rückstand geraten ist, zu erfüllen, und zur Erfüllung dieser Verpflichtung ist der Geschäftsführer der GmbH verhalten vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2008, 2005/13/0085).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007130005.X01Im RIS seit
07.08.2009Zuletzt aktualisiert am
05.12.2009