Index
L82000 BauordnungNorm
AVG §8;Rechtssatz
Der Nachbarn hat im baurechtlichen Verfahren einen Anspruch darauf, dass die Planunterlagen so ausreichend sind, um ihm jene Informationen zu geben, die er zur Verfolgung seiner Rechte benötigt (vgl. u.a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. November 1997, Zl. 96/06/0273).Der Nachbarn hat im baurechtlichen Verfahren einen Anspruch darauf, dass die Planunterlagen so ausreichend sind, um ihm jene Informationen zu geben, die er zur Verfolgung seiner Rechte benötigt vergleiche u.a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. November 1997, Zl. 96/06/0273).
Schlagworte
Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Baupläne BauRallg5/1/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007060294.X01Im RIS seit
27.07.2009Zuletzt aktualisiert am
02.10.2009