RS Vwgh 2009/6/23 2007/06/0294

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.06.2009
beobachten
merken

Index

L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Tir 2001 §25 Abs3;
BauRallg;
PlanunterlagenV Tir 1998 §1 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Der Nachbarn hat im baurechtlichen Verfahren einen Anspruch darauf, dass die Planunterlagen so ausreichend sind, um ihm jene Informationen zu geben, die er zur Verfolgung seiner Rechte benötigt (vgl. u.a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. November 1997, Zl. 96/06/0273).Der Nachbarn hat im baurechtlichen Verfahren einen Anspruch darauf, dass die Planunterlagen so ausreichend sind, um ihm jene Informationen zu geben, die er zur Verfolgung seiner Rechte benötigt vergleiche u.a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. November 1997, Zl. 96/06/0273).

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Baupläne BauRallg5/1/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007060294.X01

Im RIS seit

27.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten