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E3L E15103020Norm
31992L0043 FFH-RL Art6 Abs4;Rechtssatz
§ 10 Abs. 6 Nö. NSchG sieht in Übereinstimmung mit Art. 6 Abs. 4 FFH-RL dann eine Interessenabwägung vor, wenn die Naturverträglichkeitsprüfung zu einem negativen Ergebnis geführt hat und keine Alternativlösung vorhanden ist.Paragraph 10, Absatz 6, Nö. NSchG sieht in Übereinstimmung mit Artikel 6, Absatz 4, FFH-RL dann eine Interessenabwägung vor, wenn die Naturverträglichkeitsprüfung zu einem negativen Ergebnis geführt hat und keine Alternativlösung vorhanden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007060257.X07Im RIS seit
23.07.2009Zuletzt aktualisiert am
20.07.2012