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E3L E15103020Norm
31992L0043 FFH-RL Art6 Abs4;Rechtssatz
Wie in der Literatur zu Art. 6 Abs. 4 FFH-RL zu Recht vertreten wird (Erbguth, Naturschutz und Europarecht, Wie weit reicht die Pflicht zur Alternativenprüfung gem. Art. Abs. 4 der Habitatrichtlinie?, S. 590), wohnt dem Begriff der Vergleichbarkeit ein "Vergleichbarkeitsmoment" inne. Eine Alternative liegt demnach nur vor, wenn sie eine im Wesentlichen vergleichbare Verwirklichung der mit dem Projekt angestrebten Ziele gewährleistet.Wie in der Literatur zu Artikel 6, Absatz 4, FFH-RL zu Recht vertreten wird (Erbguth, Naturschutz und Europarecht, Wie weit reicht die Pflicht zur Alternativenprüfung gem. "Art". Absatz 4, der Habitatrichtlinie?, Sitzung 590), wohnt dem Begriff der Vergleichbarkeit ein "Vergleichbarkeitsmoment" inne. Eine Alternative liegt demnach nur vor, wenn sie eine im Wesentlichen vergleichbare Verwirklichung der mit dem Projekt angestrebten Ziele gewährleistet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007060257.X06Im RIS seit
23.07.2009Zuletzt aktualisiert am
20.07.2012