RS Vwgh 2009/6/23 2007/06/0257

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.06.2009
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Index

E3L E15103020
L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Niederösterreich
L55053 Nationalpark Biosphärenpark Niederösterreich
96/01 Bundesstraßengesetz

Norm

31992L0043 FFH-RL Art6 Abs4;
BStG 1971 §17;
NatSchG NÖ 2000 §10 Abs5;
  1. BStG 1971 § 17 heute
  2. BStG 1971 § 17 gültig ab 17.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2023
  3. BStG 1971 § 17 gültig von 10.05.2006 bis 16.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2006
  4. BStG 1971 § 17 gültig von 01.04.1983 bis 09.05.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 63/1983

Rechtssatz

Wie in der Literatur zu Art. 6 Abs. 4 FFH-RL zu Recht vertreten wird (Erbguth, Naturschutz und Europarecht, Wie weit reicht die Pflicht zur Alternativenprüfung gem. Art. Abs. 4 der Habitatrichtlinie?, S. 590), wohnt dem Begriff der Vergleichbarkeit ein "Vergleichbarkeitsmoment" inne. Eine Alternative liegt demnach nur vor, wenn sie eine im Wesentlichen vergleichbare Verwirklichung der mit dem Projekt angestrebten Ziele gewährleistet.Wie in der Literatur zu Artikel 6, Absatz 4, FFH-RL zu Recht vertreten wird (Erbguth, Naturschutz und Europarecht, Wie weit reicht die Pflicht zur Alternativenprüfung gem. "Art". Absatz 4, der Habitatrichtlinie?, Sitzung 590), wohnt dem Begriff der Vergleichbarkeit ein "Vergleichbarkeitsmoment" inne. Eine Alternative liegt demnach nur vor, wenn sie eine im Wesentlichen vergleichbare Verwirklichung der mit dem Projekt angestrebten Ziele gewährleistet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007060257.X06

Im RIS seit

23.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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