Index
E3L E15103020Norm
31992L0043 FFH-RL Art6 Abs4;Rechtssatz
Eine Alternativlösung gemäß Art. 6 Abs. 4 FFH-RL ist nur dann geboten, wenn eine Verträglichkeitsprüfung eines Projektes zu einem negativen Ergebnis gelangt.Eine Alternativlösung gemäß Artikel 6, Absatz 4, FFH-RL ist nur dann geboten, wenn eine Verträglichkeitsprüfung eines Projektes zu einem negativen Ergebnis gelangt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007060257.X05Im RIS seit
23.07.2009Zuletzt aktualisiert am
20.07.2012