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E1ENorm
11997E056 EG Art56 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2006/13/0184 E 23. Juni 2009Rechtssatz
Es mag zutreffen, dass § 27 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 (in der hier maßgeblichen Fassung vor dem Schenkungsmeldegesetz 2008; die ErläutRV zu diesem Gesetz (549 BlgNR 23. GP, 3) gehen auf die fragliche Problematik nicht ein) nur Zuwendungen österreichischer Privatstiftungen erfasst (so Doralt/Kirchmayr, EStG8, § 27 Tz 125 und 127, sowie Tanzer in Arnold/Stangl/Tanzer, Stiftungssteuerrecht [2006], Rz I/103; anders hingegen Schilchegger, Die steuerliche Attraktivität liechtensteinischer Stiftungen, RdW 1997, 231 (234), und Jakom/Marschner EStG § 27 Rz 172, Lenneis/Aigner, Zuwendungen aus ausländischen Stiftungen, SWI 2007, 343, Toifl, Liechtensteinische Stiftungen - Irrwege der Intransparenz, taxlex 2008, 234 (238), und G. Mayr, Stiftungen nach dem SchenkMG 2008, RdW 2008, 487 (488)). Auch dann muss der Abgabepflichtigen aber zur Vermeidung gemeinschaftsrechtlich verpönter Höherbesteuerung der Zuwendungen aus dem dänischen Familienfonds gegenüber Zuwendungen von inländischen Privatstiftungen die Beanspruchung des Hälftesteuersatzes zustehen. So gesehen erweist sich die Ansicht, wonach die Anwendung des normalen Steuersatzes für "Kapitalerträge" aus Privatstiftungen, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften haben, dem Gemeinschaftsrecht widerspreche, als zutreffend (in diesem Sinn der Sache nach auch Hammer/Petritz, EU-Familienstiftungen im österreichischen Abgabenrecht, RdW 2009, 440; vgl. auch allgemeiner das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 2006, 2006/14/0109, wo ausgesprochen wurde, dass der zu beurteilende Auslandssachverhalt vor dem Hintergrund der - gegebenenfalls - konkret zu beachtenden Dienstleistungsfreiheit einer, gemessen an der Situation eines Gebietsansässigen, Höherbesteuerung entgegen stehe).Es mag zutreffen, dass Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 7, EStG 1988 (in der hier maßgeblichen Fassung vor dem Schenkungsmeldegesetz 2008; die ErläutRV zu diesem Gesetz (549 BlgNR 23. GP, 3) gehen auf die fragliche Problematik nicht ein) nur Zuwendungen österreichischer Privatstiftungen erfasst (so Doralt/Kirchmayr, EStG8, Paragraph 27, Tz 125 und 127, sowie Tanzer in Arnold/Stangl/Tanzer, Stiftungssteuerrecht [2006], Rz I/103; anders hingegen Schilchegger, Die steuerliche Attraktivität liechtensteinischer Stiftungen, RdW 1997, 231 (234), und Jakom/Marschner EStG Paragraph 27, Rz 172, Lenneis/Aigner, Zuwendungen aus ausländischen Stiftungen, SWI 2007, 343, Toifl, Liechtensteinische Stiftungen - Irrwege der Intransparenz, taxlex 2008, 234 (238), und G. Mayr, Stiftungen nach dem SchenkMG 2008, RdW 2008, 487 (488)). Auch dann muss der Abgabepflichtigen aber zur Vermeidung gemeinschaftsrechtlich verpönter Höherbesteuerung der Zuwendungen aus dem dänischen Familienfonds gegenüber Zuwendungen von inländischen Privatstiftungen die Beanspruchung des Hälftesteuersatzes zustehen. So gesehen erweist sich die Ansicht, wonach die Anwendung des normalen Steuersatzes für "Kapitalerträge" aus Privatstiftungen, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften haben, dem Gemeinschaftsrecht widerspreche, als zutreffend (in diesem Sinn der Sache nach auch Hammer/Petritz, EU-Familienstiftungen im österreichischen Abgabenrecht, RdW 2009, 440; vergleiche auch allgemeiner das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 2006, 2006/14/0109, wo ausgesprochen wurde, dass der zu beurteilende Auslandssachverhalt vor dem Hintergrund der - gegebenenfalls - konkret zu beachtenden Dienstleistungsfreiheit einer, gemessen an der Situation eines Gebietsansässigen, Höherbesteuerung entgegen stehe).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006130183.X02Im RIS seit
14.08.2009Zuletzt aktualisiert am
21.05.2013