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L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung BebauungsplanNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Der Umstand, dass gemäß § 32 Abs. 2 lit. b Stmk. ROG die gleichzeitige Fertigstellung der fehlenden Baulandvoraussetzungen anlässlich der Erteilung der Baubewilligung feststehen muss, bedeutet nicht, dass schon mit dem Bauantrag diese Voraussetzungen erfüllt sein müssen, diesbezüglich mangelt es nämlich an einer entsprechenden gesetzlichen Anordnung. Im Zusammenhang damit ist (auch) die Auffassung unzutreffend, dass diesbezüglich die Erteilung von Verbesserungs- oder Mängelbehebungsaufträgen nicht in Betracht käme, weil es für ein solches Verbot ebenfalls an einer entsprechenden gesetzlichen Anordnung mangelt. Solche Aufträge mögen dann entbehrlich sein, wenn von vornherein feststeht, dass die angenommenen Mängel nicht behoben werden können.Der Umstand, dass gemäß Paragraph 32, Absatz 2, Litera b, Stmk. ROG die gleichzeitige Fertigstellung der fehlenden Baulandvoraussetzungen anlässlich der Erteilung der Baubewilligung feststehen muss, bedeutet nicht, dass schon mit dem Bauantrag diese Voraussetzungen erfüllt sein müssen, diesbezüglich mangelt es nämlich an einer entsprechenden gesetzlichen Anordnung. Im Zusammenhang damit ist (auch) die Auffassung unzutreffend, dass diesbezüglich die Erteilung von Verbesserungs- oder Mängelbehebungsaufträgen nicht in Betracht käme, weil es für ein solches Verbot ebenfalls an einer entsprechenden gesetzlichen Anordnung mangelt. Solche Aufträge mögen dann entbehrlich sein, wenn von vornherein feststeht, dass die angenommenen Mängel nicht behoben werden können.
Schlagworte
Verbesserungsauftrag Bejahung Baubewilligung BauRallg6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006060076.X01Im RIS seit
27.07.2009Zuletzt aktualisiert am
02.10.2009