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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AuslBG §4 Abs3 Z7 idF 2007/I/078;Rechtssatz
Eine in den Zuständigkeitsbereich der Fremdenpolizeibehörden fallende Niederlassungsbewilligung gemäß § 43 Abs. 2 oder § 44 Abs. 3 NAG 2005 wirkt konstitutiv und kann nicht durch eine "Vorfragenprüfung" von der Behörde (hier Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice) vorweg genommen werden. Für ein Verfahren betreffend Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung folgt daraus, dass das Vorliegen eines Aufenthaltstitels als Tatbestandsvoraussetzung für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung von der Behörde zutreffend verneint werden musste.Eine in den Zuständigkeitsbereich der Fremdenpolizeibehörden fallende Niederlassungsbewilligung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, oder Paragraph 44, Absatz 3, NAG 2005 wirkt konstitutiv und kann nicht durch eine "Vorfragenprüfung" von der Behörde (hier Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice) vorweg genommen werden. Für ein Verfahren betreffend Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung folgt daraus, dass das Vorliegen eines Aufenthaltstitels als Tatbestandsvoraussetzung für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung von der Behörde zutreffend verneint werden musste.
Schlagworte
sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten Auslegung Diverses VwRallg3/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009090105.X01Im RIS seit
29.07.2009Zuletzt aktualisiert am
19.10.2011