Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §45 Abs1;Rechtssatz
Der VwGH kann ein Beschwerdeverfahren nur unter einer der in § 45 Abs. 1 VwGG taxativ aufgezählten Voraussetzungen wiederaufnehmen. Daher kann auch eine behauptete unrichtige Anwendung von Rechtsvorschriften nicht zur Wiederaufnahme des Verfahrens vor diesem Gerichtshof führen (Hinweis B 27. Juni 1994, Zl. 93/12/0095).Der VwGH kann ein Beschwerdeverfahren nur unter einer der in Paragraph 45, Absatz eins, VwGG taxativ aufgezählten Voraussetzungen wiederaufnehmen. Daher kann auch eine behauptete unrichtige Anwendung von Rechtsvorschriften nicht zur Wiederaufnahme des Verfahrens vor diesem Gerichtshof führen (Hinweis B 27. Juni 1994, Zl. 93/12/0095).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009090096.X01Im RIS seit
02.12.2009Zuletzt aktualisiert am
05.12.2009