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L10012 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt KärntenNorm
AVG §73 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/06/0143 B 21. Oktober 2003 RS 1 (hier: davor zusätzlich folgender Satz: "Dass der Gemeindevorstand nach § 22 Abs. 2 Krnt Allg GdO auch - soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist - die in den verfahrensgesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse ausübt, beantwortet nicht die Frage, wer bei Säumnis des Gemeindevorstandes die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist. Vielmehr ist nach § 34 Abs. 1 Krnt Allg GdO der Gemeinderat - entsprechend der Regelung in Art. 118 Abs. 5 B-VG - oberstes Organ der Gemeinde. ")Stammrechtssatz
Der Gemeinderat ist stets, das heißt in jedem einzelnen Fall des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde die höchste sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, auch wenn ihm nicht die Qualifikation einer im Instanzenzug übergeordneten Behörde zukommt. Daraus folgt weiter, dass gegen den Gemeindevorstand nicht die Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden kann, es muss vielmehr zunächst ein Devolutionsantrag gemäß § 73 Abs. 2 AVG an den Gemeinderat gestellt werden (vgl. hiezu beispielsweise den hg. B vom 25. Jänner 1996, 95/06/0266, mwN).Der Gemeinderat ist stets, das heißt in jedem einzelnen Fall des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde die höchste sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, auch wenn ihm nicht die Qualifikation einer im Instanzenzug übergeordneten Behörde zukommt. Daraus folgt weiter, dass gegen den Gemeindevorstand nicht die Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden kann, es muss vielmehr zunächst ein Devolutionsantrag gemäß Paragraph 73, Absatz 2, AVG an den Gemeinderat gestellt werden vergleiche hiezu beispielsweise den hg. B vom 25. Jänner 1996, 95/06/0266, mwN).
Schlagworte
Anrufung der obersten Behörde Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses Besondere Rechtsgebiete GemeinderechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009050127.X01Im RIS seit
24.09.2009Zuletzt aktualisiert am
28.09.2009