RS Vwgh 2009/6/24 2008/15/0035

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Veröffentlicht am 24.06.2009
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §135;
  1. BAO § 135 heute
  2. BAO § 135 gültig ab 21.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  3. BAO § 135 gültig von 30.12.1989 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  4. BAO § 135 gültig von 19.04.1980 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Rechtsanwälte/Wirtschaftstreuhänder dürfen die Festsetzung von Fristen nicht völlig einer Kanzleikraft überlassen und sich auch nicht auf nur stichprobenartige Kontrollen beschränken. Kommen Rechtsanwälte/Wirtschaftstreuhänder im erwähnten Zusammenhang ihrer Aufsichts- und Kontrollpflicht nicht nach, so handelt es sich um keinen minderen Grad des Versehens (vgl. z.B. die hg. Beschlüsse vom 29. September 2000, 2000/02/0191, und vom 26. Jänner 1999, 98/02/0412, mwN).Rechtsanwälte/Wirtschaftstreuhänder dürfen die Festsetzung von Fristen nicht völlig einer Kanzleikraft überlassen und sich auch nicht auf nur stichprobenartige Kontrollen beschränken. Kommen Rechtsanwälte/Wirtschaftstreuhänder im erwähnten Zusammenhang ihrer Aufsichts- und Kontrollpflicht nicht nach, so handelt es sich um keinen minderen Grad des Versehens vergleiche z.B. die hg. Beschlüsse vom 29. September 2000, 2000/02/0191, und vom 26. Jänner 1999, 98/02/0412, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008150035.X02

Im RIS seit

21.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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