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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §135;Rechtssatz
Rechtsanwälte/Wirtschaftstreuhänder dürfen die Festsetzung von Fristen nicht völlig einer Kanzleikraft überlassen und sich auch nicht auf nur stichprobenartige Kontrollen beschränken. Kommen Rechtsanwälte/Wirtschaftstreuhänder im erwähnten Zusammenhang ihrer Aufsichts- und Kontrollpflicht nicht nach, so handelt es sich um keinen minderen Grad des Versehens (vgl. z.B. die hg. Beschlüsse vom 29. September 2000, 2000/02/0191, und vom 26. Jänner 1999, 98/02/0412, mwN).Rechtsanwälte/Wirtschaftstreuhänder dürfen die Festsetzung von Fristen nicht völlig einer Kanzleikraft überlassen und sich auch nicht auf nur stichprobenartige Kontrollen beschränken. Kommen Rechtsanwälte/Wirtschaftstreuhänder im erwähnten Zusammenhang ihrer Aufsichts- und Kontrollpflicht nicht nach, so handelt es sich um keinen minderen Grad des Versehens vergleiche z.B. die hg. Beschlüsse vom 29. September 2000, 2000/02/0191, und vom 26. Jänner 1999, 98/02/0412, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008150035.X02Im RIS seit
21.07.2009Zuletzt aktualisiert am
21.05.2013