RS Vwgh 2009/6/24 2008/15/0035

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Veröffentlicht am 24.06.2009
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §135;
  1. BAO § 135 heute
  2. BAO § 135 gültig ab 21.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  3. BAO § 135 gültig von 30.12.1989 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  4. BAO § 135 gültig von 19.04.1980 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Gemäß § 135 BAO in der Fassung BGBl 1980/151 kann die Abgabenbehörde Abgabepflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, einen Zuschlag bis zu 10 Prozent der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist. Bereits leichte Fahrlässigkeit schließt die Entschuldbarkeit aus. Ein Verschulden des Vertreters trifft den Vertretenen; der Verspätungszuschlag ist dem Vertretenen gegenüber festzusetzen (vgl. Ritz, BAO3, § 135 Tz 4, 10 und 11, mwN).Gemäß Paragraph 135, BAO in der Fassung BGBl 1980/151 kann die Abgabenbehörde Abgabepflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, einen Zuschlag bis zu 10 Prozent der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist. Bereits leichte Fahrlässigkeit schließt die Entschuldbarkeit aus. Ein Verschulden des Vertreters trifft den Vertretenen; der Verspätungszuschlag ist dem Vertretenen gegenüber festzusetzen vergleiche Ritz, BAO3, Paragraph 135, Tz 4, 10 und 11, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008150035.X01

Im RIS seit

21.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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