RS Vwgh 2009/6/24 2008/15/0033

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Veröffentlicht am 24.06.2009
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/15/0017 E 19. März 2008 RS 1

Stammrechtssatz

Der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens befreit den Abgabepflichtigen nicht von seiner Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (auch hinsichtlich einer Schätzung gemäß § 184 BAO) beizutragen.Der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens befreit den Abgabepflichtigen nicht von seiner Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (auch hinsichtlich einer Schätzung gemäß Paragraph 184, BAO) beizutragen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008150033.X01

Im RIS seit

21.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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