Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §28 Abs1 idF 1999/I/120;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2008/09/0095 E 16. September 2009Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 96/09/0364 E 17. Dezember 1998 RS 3 (Hier: Dies gilt auch für Mißdeutung.)Stammrechtssatz
Eine irrige Gesetzesauslegung ist nur unter der Voraussetzung ein zu entschuldigender Rechtsirrtum, daß nach dem ganzen Verhalten des Besch angenommen werden muß, daß sie unverschuldet war, und daß er das Unerlaubte seines Verhaltens nicht einsehen konnte. Es besteht daher für den Arbeitgeber grundsätzlich die Verpflichtung, sich ua auch mit den gesetzlichen Vorschriften betreffend die Ausländerbeschäftigung laufend vertraut zu machen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008090094.X11Im RIS seit
27.08.2009Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013