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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art140;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/02/0273 E 6. November 2002 RS 3Stammrechtssatz
Im VStG ist eine bedingte Strafnachsicht nicht vorgesehen. Das VStG kennt jedoch in seinem § 21 Abs. 1 die Möglichkeit, von der Verhängung einer Strafe (gänzlich) abzusehen, womit eine der bedingten Strafnachsicht nach § 43 StGB ähnliche Anpassungsmöglichkeit der jeweils auszusprechenden Strafe gegeben ist. Schon deshalb sieht sich daher der Verwaltungsgerichtshof aus der Sicht des Beschwerdefalles nicht veranlasst, die in der Beschwerde insoweit anklingenden verfassungsrechtlichen Bedenken aufzugreifen und einen Antrag im Sinne des Art. 140 B-VG an den Verfassungsgerichtshof zu stellen.Im VStG ist eine bedingte Strafnachsicht nicht vorgesehen. Das VStG kennt jedoch in seinem Paragraph 21, Absatz eins, die Möglichkeit, von der Verhängung einer Strafe (gänzlich) abzusehen, womit eine der bedingten Strafnachsicht nach Paragraph 43, StGB ähnliche Anpassungsmöglichkeit der jeweils auszusprechenden Strafe gegeben ist. Schon deshalb sieht sich daher der Verwaltungsgerichtshof aus der Sicht des Beschwerdefalles nicht veranlasst, die in der Beschwerde insoweit anklingenden verfassungsrechtlichen Bedenken aufzugreifen und einen Antrag im Sinne des Artikel 140, B-VG an den Verfassungsgerichtshof zu stellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008090087.X02Im RIS seit
23.07.2009Zuletzt aktualisiert am
26.07.2010