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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §28 Abs3 idF 2004/I/028;Rechtssatz
§ 44a Abs. 1 VStG zählt die Sprucherfordernisse eines Bescheides erschöpfend auf und in dieser Gesetzesbestimmung wird die Angabe des jeweils im Einzelfall berechtigten Leistungsempfängers nicht gefordert. Fehlt eine derartige Angabe daher im Spruch des angefochtenen Bescheides, so ist dies nicht rechtswidrig (Hinweis E 6. November 2002, 2001/02/0273).Paragraph 44 a, Absatz eins, VStG zählt die Sprucherfordernisse eines Bescheides erschöpfend auf und in dieser Gesetzesbestimmung wird die Angabe des jeweils im Einzelfall berechtigten Leistungsempfängers nicht gefordert. Fehlt eine derartige Angabe daher im Spruch des angefochtenen Bescheides, so ist dies nicht rechtswidrig (Hinweis E 6. November 2002, 2001/02/0273).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008090087.X01Im RIS seit
23.07.2009Zuletzt aktualisiert am
26.07.2010