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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32001Y020101 VerfahrensO EuGH 2001 Art104 §6;Rechtssatz
Die VerfahrensO EuGH 2001 regelt das Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, nicht aber vor anderen Gerichten. Im fünften Kapitel werden die Prozesskosten behandelt; nach Art. 69 § 1 wird über die Kosten im Endurteil oder in dem Beschluss, der das Verfahren beendet, entschieden. Für das Vorabentscheidungsverfahren trifft allerdings Art. 104 § 6 eine besondere Regelung: Die Entscheidung über die Kosten des Vorabentscheidungsverfahrens ist Sache des nationalen Gerichts.Die VerfahrensO EuGH 2001 regelt das Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, nicht aber vor anderen Gerichten. Im fünften Kapitel werden die Prozesskosten behandelt; nach Artikel 69, Paragraph eins, wird über die Kosten im Endurteil oder in dem Beschluss, der das Verfahren beendet, entschieden. Für das Vorabentscheidungsverfahren trifft allerdings Artikel 104, Paragraph 6, eine besondere Regelung: Die Entscheidung über die Kosten des Vorabentscheidungsverfahrens ist Sache des nationalen Gerichts.
Dem entsprechend hat der EuGH im gegenständlichen Urteil entschieden:
"Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig."
Keine innerstaatliche oder gemeinschaftsrechtliche Norm sieht nun vor, dass der Verwaltungsgerichtshof andere Rechtsquellen als die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der AufwandersatzV VwGH 2009 bei seiner Kostenentscheidung anzuwenden hätte. Es besteht daher für den Verwaltungsgerichtshof kein Anlass, von seiner Rechtsprechung abzurücken, wie sie seit dem Erkenntnis vom 20. September 1999, Zl. 99/10/0069, besteht.Keine innerstaatliche oder gemeinschaftsrechtliche Norm sieht nun vor, dass der Verwaltungsgerichtshof andere Rechtsquellen als die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der AufwandersatzV VwGH 2009 bei seiner Kostenentscheidung anzuwenden hätte. Es besteht daher für den Verwaltungsgerichtshof kein Anlass, von seiner Rechtsprechung abzurücken, wie sie seit dem Erkenntnis vom 20. September 1999, Zl. 99/10/0069, besteht.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht EuGH Verfahren Kostenersatz EURallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008050277.X03Im RIS seit
19.07.2009Zuletzt aktualisiert am
28.09.2009