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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AufwandersatzV VwGH 2008;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt im Erkenntnis vom 26. November 2008, Zl. 2008/08/0189 (mit weiteren Nachweisen), seine Auffassung wiederholt, dass das den Ersatz der Aufwendungen auf Grund der Beteiligung am Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH betreffende Kostenbegehren abzuweisen sei, da die Normen des VwGG dafür keine Grundlage bildeten; auch die VwGGNov 2008 habe nichts daran geändert, dass der Beschwerdeführer als obsiegende Partei gemäß § 48 Abs. 1 VwGG nur Anspruch auf Ersatz des darin ausdrücklich genannten Aufwandes habe.Der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt im Erkenntnis vom 26. November 2008, Zl. 2008/08/0189 (mit weiteren Nachweisen), seine Auffassung wiederholt, dass das den Ersatz der Aufwendungen auf Grund der Beteiligung am Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH betreffende Kostenbegehren abzuweisen sei, da die Normen des VwGG dafür keine Grundlage bildeten; auch die VwGGNov 2008 habe nichts daran geändert, dass der Beschwerdeführer als obsiegende Partei gemäß Paragraph 48, Absatz eins, VwGG nur Anspruch auf Ersatz des darin ausdrücklich genannten Aufwandes habe.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht EuGH Verfahren Kostenersatz EURallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008050277.X02Im RIS seit
19.07.2009Zuletzt aktualisiert am
28.09.2009