RS Vwgh 2009/6/24 2007/15/0251

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.06.2009
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §25;
  1. EStG 1988 § 25 heute
  2. EStG 1988 § 25 gültig ab 30.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  3. EStG 1988 § 25 gültig von 01.01.2018 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017
  4. EStG 1988 § 25 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015
  5. EStG 1988 § 25 gültig von 18.06.2009 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  6. EStG 1988 § 25 gültig von 01.07.2008 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2008
  7. EStG 1988 § 25 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  8. EStG 1988 § 25 gültig von 01.01.2008 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2007
  9. EStG 1988 § 25 gültig von 29.12.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  10. EStG 1988 § 25 gültig von 29.12.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2007
  11. EStG 1988 § 25 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  12. EStG 1988 § 25 gültig von 01.01.2007 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2006
  13. EStG 1988 § 25 gültig von 10.06.2005 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2005
  14. EStG 1988 § 25 gültig von 16.02.2005 bis 09.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2005
  15. EStG 1988 § 25 gültig von 21.08.2003 bis 15.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  16. EStG 1988 § 25 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  17. EStG 1988 § 25 gültig von 11.07.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002
  18. EStG 1988 § 25 gültig von 25.05.2002 bis 10.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2002
  19. EStG 1988 § 25 gültig von 30.12.2000 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  20. EStG 1988 § 25 gültig von 15.07.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  21. EStG 1988 § 25 gültig von 13.01.1999 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  22. EStG 1988 § 25 gültig von 31.12.1996 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 755/1996
  23. EStG 1988 § 25 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  24. EStG 1988 § 25 gültig von 30.12.1989 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  25. EStG 1988 § 25 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Rechtssatz

Für den Anspruch auf Folgeprovisionen ist der Abschluss eines Versicherungsvertrages Voraussetzung, der vom Versicherungsangestellten noch in seiner aktiven Dienstzeit getätigt wurde und somit eine Leistung der Aktivzeit darstellt. Die Folgeprovision ist ihrem Wesen nach nichts anderes als die Abschlussprovision, von der sie sich nur durch ihre Abhängigkeit von dem Weiterbestand des Versicherungsvertrages und somit durch ihre Fälligkeit unterscheidet (vgl. Hofstätter/Reichel, Einkommensteuer - Kommentar, § 25 Tz. 6, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Nach § 6 Abs. 3 des Kollektivvertrages für Angestellte des Außendienstes der Versicherungsunternehmen erlöschen die Provisionsansprüche des Dienstnehmers für die von ihm vermittelten Versicherungsverträge durch dessen Tod nicht, sondern gehen die Ansprüche (wie auch in anderen Fällen der Beendigung des Dienstverhältnisses im Ausmaß von 50%) auf die Witwe (den Witwer) oder allenfalls den dort genannten Waisen über. Die Bestimmung sieht damit eine eigene - von den Regeln des Erbrechts unabhängige - Sonderrechtsnachfolge hinsichtlich der vereinbarten Folgeprovision vor. Gemäß § 25 Abs. 2 EStG 1988 ist es unmaßgeblich, ob die Bezüge und Vorteile aus dem Dienstverhältnis dem zunächst Bezugsberechtigten oder seinem Rechtsnachfolger zufließen. Rechtsnachfolger im Sinne dieser Bestimmung ist auch der auf Grund der kollektivvertraglichen Regelung begünstigte hinterbliebene Ehegatte. Es kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die Folgeprovisionen bei der Witwe des Dienstnehmers als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit der Einkommensteuer unterzogen werden.Für den Anspruch auf Folgeprovisionen ist der Abschluss eines Versicherungsvertrages Voraussetzung, der vom Versicherungsangestellten noch in seiner aktiven Dienstzeit getätigt wurde und somit eine Leistung der Aktivzeit darstellt. Die Folgeprovision ist ihrem Wesen nach nichts anderes als die Abschlussprovision, von der sie sich nur durch ihre Abhängigkeit von dem Weiterbestand des Versicherungsvertrages und somit durch ihre Fälligkeit unterscheidet vergleiche Hofstätter/Reichel, Einkommensteuer - Kommentar, Paragraph 25, Tz. 6, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Nach Paragraph 6, Absatz 3, des Kollektivvertrages für Angestellte des Außendienstes der Versicherungsunternehmen erlöschen die Provisionsansprüche des Dienstnehmers für die von ihm vermittelten Versicherungsverträge durch dessen Tod nicht, sondern gehen die Ansprüche (wie auch in anderen Fällen der Beendigung des Dienstverhältnisses im Ausmaß von 50%) auf die Witwe (den Witwer) oder allenfalls den dort genannten Waisen über. Die Bestimmung sieht damit eine eigene - von den Regeln des Erbrechts unabhängige - Sonderrechtsnachfolge hinsichtlich der vereinbarten Folgeprovision vor. Gemäß Paragraph 25, Absatz 2, EStG 1988 ist es unmaßgeblich, ob die Bezüge und Vorteile aus dem Dienstverhältnis dem zunächst Bezugsberechtigten oder seinem Rechtsnachfolger zufließen. Rechtsnachfolger im Sinne dieser Bestimmung ist auch der auf Grund der kollektivvertraglichen Regelung begünstigte hinterbliebene Ehegatte. Es kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die Folgeprovisionen bei der Witwe des Dienstnehmers als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit der Einkommensteuer unterzogen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007150251.X01

Im RIS seit

21.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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