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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §25;Rechtssatz
Für den Anspruch auf Folgeprovisionen ist der Abschluss eines Versicherungsvertrages Voraussetzung, der vom Versicherungsangestellten noch in seiner aktiven Dienstzeit getätigt wurde und somit eine Leistung der Aktivzeit darstellt. Die Folgeprovision ist ihrem Wesen nach nichts anderes als die Abschlussprovision, von der sie sich nur durch ihre Abhängigkeit von dem Weiterbestand des Versicherungsvertrages und somit durch ihre Fälligkeit unterscheidet (vgl. Hofstätter/Reichel, Einkommensteuer - Kommentar, § 25 Tz. 6, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Nach § 6 Abs. 3 des Kollektivvertrages für Angestellte des Außendienstes der Versicherungsunternehmen erlöschen die Provisionsansprüche des Dienstnehmers für die von ihm vermittelten Versicherungsverträge durch dessen Tod nicht, sondern gehen die Ansprüche (wie auch in anderen Fällen der Beendigung des Dienstverhältnisses im Ausmaß von 50%) auf die Witwe (den Witwer) oder allenfalls den dort genannten Waisen über. Die Bestimmung sieht damit eine eigene - von den Regeln des Erbrechts unabhängige - Sonderrechtsnachfolge hinsichtlich der vereinbarten Folgeprovision vor. Gemäß § 25 Abs. 2 EStG 1988 ist es unmaßgeblich, ob die Bezüge und Vorteile aus dem Dienstverhältnis dem zunächst Bezugsberechtigten oder seinem Rechtsnachfolger zufließen. Rechtsnachfolger im Sinne dieser Bestimmung ist auch der auf Grund der kollektivvertraglichen Regelung begünstigte hinterbliebene Ehegatte. Es kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die Folgeprovisionen bei der Witwe des Dienstnehmers als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit der Einkommensteuer unterzogen werden.Für den Anspruch auf Folgeprovisionen ist der Abschluss eines Versicherungsvertrages Voraussetzung, der vom Versicherungsangestellten noch in seiner aktiven Dienstzeit getätigt wurde und somit eine Leistung der Aktivzeit darstellt. Die Folgeprovision ist ihrem Wesen nach nichts anderes als die Abschlussprovision, von der sie sich nur durch ihre Abhängigkeit von dem Weiterbestand des Versicherungsvertrages und somit durch ihre Fälligkeit unterscheidet vergleiche Hofstätter/Reichel, Einkommensteuer - Kommentar, Paragraph 25, Tz. 6, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Nach Paragraph 6, Absatz 3, des Kollektivvertrages für Angestellte des Außendienstes der Versicherungsunternehmen erlöschen die Provisionsansprüche des Dienstnehmers für die von ihm vermittelten Versicherungsverträge durch dessen Tod nicht, sondern gehen die Ansprüche (wie auch in anderen Fällen der Beendigung des Dienstverhältnisses im Ausmaß von 50%) auf die Witwe (den Witwer) oder allenfalls den dort genannten Waisen über. Die Bestimmung sieht damit eine eigene - von den Regeln des Erbrechts unabhängige - Sonderrechtsnachfolge hinsichtlich der vereinbarten Folgeprovision vor. Gemäß Paragraph 25, Absatz 2, EStG 1988 ist es unmaßgeblich, ob die Bezüge und Vorteile aus dem Dienstverhältnis dem zunächst Bezugsberechtigten oder seinem Rechtsnachfolger zufließen. Rechtsnachfolger im Sinne dieser Bestimmung ist auch der auf Grund der kollektivvertraglichen Regelung begünstigte hinterbliebene Ehegatte. Es kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die Folgeprovisionen bei der Witwe des Dienstnehmers als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit der Einkommensteuer unterzogen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007150251.X01Im RIS seit
21.07.2009Zuletzt aktualisiert am
14.12.2009