Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §6 Z2 lita;Rechtssatz
Forderungen zählen grundsätzlich zum Umlaufvermögen, sie sind in der Regel mit ihrem Nennwert - bei Forderungen aus Lieferungen und Leistungen entspricht dies dem Fakturenbetrag - zu bewerten. Unter Berücksichtigung von Fälligkeit, Verzinslichkeit und Einbringlichkeit der Forderungen kann sich ein niedrigerer Teilwert ergeben (vgl. Doralt/Mayr, EStG6, § 6 Tz. 202).Forderungen zählen grundsätzlich zum Umlaufvermögen, sie sind in der Regel mit ihrem Nennwert - bei Forderungen aus Lieferungen und Leistungen entspricht dies dem Fakturenbetrag - zu bewerten. Unter Berücksichtigung von Fälligkeit, Verzinslichkeit und Einbringlichkeit der Forderungen kann sich ein niedrigerer Teilwert ergeben vergleiche Doralt/Mayr, EStG6, Paragraph 6, Tz. 202).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007150221.X01Im RIS seit
21.07.2009Zuletzt aktualisiert am
14.12.2009