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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1994 §12;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2008/15/0311 E 25. Oktober 2011 2006/15/0231 E 8. Juli 2009Rechtssatz
Beim Erwerb vertretbarer Sachen (wie etwa Heizöl), die sowohl für den unternehmerischen Bereich als auch für den hoheitlichen Bereich der Körperschaft öffentlichen Rechts bestimmt sind, ist eine Zuordnung an diese Bereiche vorzunehmen und die Vorsteuer in einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren Teil aufzuteilen (vgl Ruppe, UStG3, § 12 Tz 92). Für die Vorsteueraufteilung ist ein Maßstab zu wählen, der im Einzelfall zu einem möglichst sachgerechten Ergebnis führt. Zulässig ist jede Methode, die eine wirtschaftlich zutreffende Zuordnung der Vorsteuerbeträge gewährleistet (vgl sinngemäß Ruppe, UStG3, § 12 Tz 181).Beim Erwerb vertretbarer Sachen (wie etwa Heizöl), die sowohl für den unternehmerischen Bereich als auch für den hoheitlichen Bereich der Körperschaft öffentlichen Rechts bestimmt sind, ist eine Zuordnung an diese Bereiche vorzunehmen und die Vorsteuer in einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren Teil aufzuteilen vergleiche Ruppe, UStG3, Paragraph 12, Tz 92). Für die Vorsteueraufteilung ist ein Maßstab zu wählen, der im Einzelfall zu einem möglichst sachgerechten Ergebnis führt. Zulässig ist jede Methode, die eine wirtschaftlich zutreffende Zuordnung der Vorsteuerbeträge gewährleistet vergleiche sinngemäß Ruppe, UStG3, Paragraph 12, Tz 181).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007150192.X04Im RIS seit
21.07.2009Zuletzt aktualisiert am
07.11.2016