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E3L E09301000Norm
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art6 Abs2 lita;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2008/15/0311 E 25. Oktober 2011 2006/15/0231 E 8. Juli 2009Rechtssatz
Für die Anwendung des Art 6 Abs 2 lit a der Sechsten Richtlinie ist zwischen unternehmensfremden Zwecken im Sinne einer klassischen Privatnutzung einerseits und nichtunternehmerischen, aber nicht unternehmensfremden Zwecken andererseits zu unterscheiden. Soweit ein Gegenstand für nichtunternehmerische, aber nicht unternehmensfremde Zwecke (etwa satzungsmäßige Zwecke einer Körperschaft) Verwendung findet, besteht keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug; an diesem Ergebnis ändert es nichts, wenn der Gegenstand daneben zum Teil zur Ausführung steuerpflichtiger Umsätze Verwendung findet. Bei Körperschaften können unternehmensfremde Zwecke im Wesentlichen bloß in jenem Bereich vorkommen, der ertragsteuerlich als verdeckte Gewinnausschüttung qualifiziert wird (vgl Korn, Eröffnet der EuGH eine dritte umsatzsteuerliche Sphäre?, ÖStZ 2009, 262 (263); siehe allerdings für Österreich zum Vorsteuerausschluss im Bereich der verdeckten Gewinnausschüttung das hg Erkenntnis vom 26. März 2007, 2005/14/0091, sowie Ruppe, UStG3, § 12 Tz 121).Für die Anwendung des Artikel 6, Absatz 2, Litera a, der Sechsten Richtlinie ist zwischen unternehmensfremden Zwecken im Sinne einer klassischen Privatnutzung einerseits und nichtunternehmerischen, aber nicht unternehmensfremden Zwecken andererseits zu unterscheiden. Soweit ein Gegenstand für nichtunternehmerische, aber nicht unternehmensfremde Zwecke (etwa satzungsmäßige Zwecke einer Körperschaft) Verwendung findet, besteht keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug; an diesem Ergebnis ändert es nichts, wenn der Gegenstand daneben zum Teil zur Ausführung steuerpflichtiger Umsätze Verwendung findet. Bei Körperschaften können unternehmensfremde Zwecke im Wesentlichen bloß in jenem Bereich vorkommen, der ertragsteuerlich als verdeckte Gewinnausschüttung qualifiziert wird vergleiche Korn, Eröffnet der EuGH eine dritte umsatzsteuerliche Sphäre?, ÖStZ 2009, 262 (263); siehe allerdings für Österreich zum Vorsteuerausschluss im Bereich der verdeckten Gewinnausschüttung das hg Erkenntnis vom 26. März 2007, 2005/14/0091, sowie Ruppe, UStG3, Paragraph 12, Tz 121).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007150192.X02Im RIS seit
21.07.2009Zuletzt aktualisiert am
07.11.2016