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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §21 Abs1;Rechtssatz
Der Umstand, dass der zwischen einer bestimmten Vertragspartei und der Abgabepflichtigen abgeschlossene Vertrag als Kaufvertrag bezeichnet wurde und der Erwerb dem Finanzamt in diesem Sinn (somit als Kauf) angezeigt wurde, war zwar mit zu berücksichtigen, ist aber für sich alleine nicht ausreichend, ungeachtet des außer Streit gestellten beträchtlichen Missverhältnisses der ausgetauschten Leistungen und der ebenso unstrittigen persönlichen Nahebeziehung der Vertragspartner zueinander, das Vorliegen eines seinem wirtschaftlichen Zweck nach entgeltlichen Rechtsgeschäftes schlüssig zu begründen. Die bloße Bezeichnung einer Vereinbarung als "Kaufvertrag" stünde auch der Vorschreibung von Schenkungssteuer nicht entgegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 1998, 96/16/0241).Der Umstand, dass der zwischen einer bestimmten Vertragspartei und der Abgabepflichtigen abgeschlossene Vertrag als Kaufvertrag bezeichnet wurde und der Erwerb dem Finanzamt in diesem Sinn (somit als Kauf) angezeigt wurde, war zwar mit zu berücksichtigen, ist aber für sich alleine nicht ausreichend, ungeachtet des außer Streit gestellten beträchtlichen Missverhältnisses der ausgetauschten Leistungen und der ebenso unstrittigen persönlichen Nahebeziehung der Vertragspartner zueinander, das Vorliegen eines seinem wirtschaftlichen Zweck nach entgeltlichen Rechtsgeschäftes schlüssig zu begründen. Die bloße Bezeichnung einer Vereinbarung als "Kaufvertrag" stünde auch der Vorschreibung von Schenkungssteuer nicht entgegen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 1998, 96/16/0241).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007150113.X04Im RIS seit
21.07.2009Zuletzt aktualisiert am
10.10.2018