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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §938;Rechtssatz
Im geschäftlichen Verkehr kann grundsätzlich vermutet werden, dass zwei unabhängige Vertragspartner einander "nichts schenken wollen". Bei Zuwendungen zwischen nahen Angehörigen wird das subjektive Element des "Bereichernwollens" hingegen vermutet; das Vorliegen des Bereicherungswillens kann aus dem Sachverhalt erschlossen werden (vgl. mit Hinweisen auf die hg. Rechtsprechung Marschner, Der Begriff der Schenkung und die Befreiungen im Sinn des § 121a BAO, SWK 2008, S 736).Im geschäftlichen Verkehr kann grundsätzlich vermutet werden, dass zwei unabhängige Vertragspartner einander "nichts schenken wollen". Bei Zuwendungen zwischen nahen Angehörigen wird das subjektive Element des "Bereichernwollens" hingegen vermutet; das Vorliegen des Bereicherungswillens kann aus dem Sachverhalt erschlossen werden vergleiche mit Hinweisen auf die hg. Rechtsprechung Marschner, Der Begriff der Schenkung und die Befreiungen im Sinn des Paragraph 121 a, BAO, SWK 2008, S 736).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007150113.X02Im RIS seit
21.07.2009Zuletzt aktualisiert am
10.10.2018