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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 litb idF 2002/I/068;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/09/0086 E 28. Oktober 2004 RS 1 (Hier: Haben die Arbeitskräfte bereits zumindest ein bis zwei Stunden gearbeitet, als sie von den einschreitenden Organen aufgegriffen wurden, so wäre die (erst nachträgliche) Kontrolle jedenfalls bereits zu spät gekommen, um die Aufnahme einer bewilligungspflichtigen Arbeit durch Personen, die die dazu erforderlichen Papiere nicht besitzen, von vornherein zu verhindern.)Stammrechtssatz
Mit dem Verweis allein darauf, er selbst hätte noch am selben Tag eine Kontrolle durchführen wollen, was lediglich durch die in Rede stehende Amtshandlung verhindert worden sei, hat der Beschwerdeführer ein wirksames Kontrollsystem zur rechtzeitigen Hintanhaltung von Verletzungen des AuslBG nicht dargetan. Vielmehr hätte dies insbesondere solcher Vorkehrungen bedurft, dass Personen, für die arbeitsmarktbehördliche Papiere erforderlich, jedoch nicht ausgestellt waren, gar nicht erst mit der bewilligungspflichtigen Arbeit hätten beginnen können.
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht ArbeiterschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007090352.X02Im RIS seit
31.07.2009Zuletzt aktualisiert am
10.05.2013