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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1151;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2007/09/0380 E 26. Februar 2009 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
(Auch) den Empfänger der Arbeitsleistungen trifft - unabhängig vom Vorliegen vertraglicher Verpflichtungen - selbst die Verpflichtung, für die entsendeten ausländischen Arbeiter gemäß § 19 Abs. 1 iVm § 18 Abs. 1 und 11 AuslBG entweder um Entsende- oder Beschäftigungsbewilligungen einzukommen. Dass diese Person lediglich auf Grund des Inhaltes des mit dem ausländischen Unternehmen abgeschlossenen Werkvertrages auf das Vorliegen arbeitsmarktbehördlicher Bewilligungen vertraut hat, reicht nicht aus, die gesetzliche Vermutung eines ihn treffenden Verschuldens iSd § 5 Abs. 1 VStG zu widerlegen. Im Übrigen hieße es auch keineswegs, die Kontrollpflichten des Empfängers von Arbeitsleistungen entsendeter ausländischer Arbeitskräfte zu überspannen, sich vom ausländischen Vertragspartner die angeblich ohnedies vorhandenen Entsende- bzw. Beschäftigungsbewilligungen vorlegen zu lassen.(Auch) den Empfänger der Arbeitsleistungen trifft - unabhängig vom Vorliegen vertraglicher Verpflichtungen - selbst die Verpflichtung, für die entsendeten ausländischen Arbeiter gemäß Paragraph 19, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz eins und 11 AuslBG entweder um Entsende- oder Beschäftigungsbewilligungen einzukommen. Dass diese Person lediglich auf Grund des Inhaltes des mit dem ausländischen Unternehmen abgeschlossenen Werkvertrages auf das Vorliegen arbeitsmarktbehördlicher Bewilligungen vertraut hat, reicht nicht aus, die gesetzliche Vermutung eines ihn treffenden Verschuldens iSd Paragraph 5, Absatz eins, VStG zu widerlegen. Im Übrigen hieße es auch keineswegs, die Kontrollpflichten des Empfängers von Arbeitsleistungen entsendeter ausländischer Arbeitskräfte zu überspannen, sich vom ausländischen Vertragspartner die angeblich ohnedies vorhandenen Entsende- bzw. Beschäftigungsbewilligungen vorlegen zu lassen.
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht ArbeiterschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007090352.X01Im RIS seit
31.07.2009Zuletzt aktualisiert am
10.05.2013