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23/01 KonkursordnungNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 2004/I/028;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/09/0379 B 29. Jänner 2009 RS 1 (hier ohne letzten Satz)Stammrechtssatz
Gemäß § 58 Z. 2 KO können Geldstrafen wegen strafbarer Handlungen jeder Art als Konkursforderung nicht geltend gemacht werden. Daraus folgt, dass Verwaltungsstrafsachen nicht zu jenen Angelegenheiten gehören, die die Konkursmasse berühren (Hinweis E 13. September 1991, 87/18/0113). Daraus ergibt sich des Weiteren, dass der Masseverwalter nicht legitimiert ist, als Beschwerdeführer eine Beschwerde an den VwGH in Verwaltungsstrafsachen der Gemeinschuldnerin zu erheben.Gemäß Paragraph 58, Ziffer 2, KO können Geldstrafen wegen strafbarer Handlungen jeder Art als Konkursforderung nicht geltend gemacht werden. Daraus folgt, dass Verwaltungsstrafsachen nicht zu jenen Angelegenheiten gehören, die die Konkursmasse berühren (Hinweis E 13. September 1991, 87/18/0113). Daraus ergibt sich des Weiteren, dass der Masseverwalter nicht legitimiert ist, als Beschwerdeführer eine Beschwerde an den VwGH in Verwaltungsstrafsachen der Gemeinschuldnerin zu erheben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007090213.X02Im RIS seit
24.07.2009Zuletzt aktualisiert am
05.12.2009