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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1151;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/09/0232 E 16. Oktober 2008 RS 2 (Hier: Der Umstand, dass der Ausländer im Zeitpunkt der Tathandlung über einen inländischen Gewerbeschein für eben jene Tätigkeit verfügte, bei welcher er betreten wurde.)Stammrechtssatz
Der Umstand, dass der Ausländer ein freies Gewerbe angemeldet hätte, ist bei dem Ergebnis, dass sich die behaupteten Werkverträge als Umgehungsversuche der Bestimmungen des AuslBG darstellten, um die in Wahrheit erfolgte Verwendung in einem Arbeitsverhältnis zu verschleiern, ohne Bedeutung, weil es nur auf die Umstände der Ausübung der Tätigkeit ankommt und nicht darauf, ob die Ausländer im Besitz eines Gewerbescheines sind oder nicht (Hinweis E vom 3. November 2004, Zl. 2001/18/0129).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007090213.X01Im RIS seit
24.07.2009Zuletzt aktualisiert am
05.12.2009