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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 idF 2005/I/103;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/09/0119 E 8. August 2008 RS 2 (Hier: Dabei hindert die Bestrafung eines von mehreren in Frage kommenden Tätern nicht, dass die anderen strafrechtlich nicht belangt wurden.)Stammrechtssatz
Nach dem Inhalt des Tatbestandes gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG, kann jedermann, also auch eine Privatperson, als Beschäftiger belangt werden. Es ist dabei gleichgültig, aus welcher Position heraus (etwa Eigentümer der Liegenschaft oder des Gebäudes, Besitzer, Bauherr, Bauführer oder vieles mehr) der Beschäftiger das Beschäftigungsverhältnis mit den zu Unrecht beschäftigten Ausländern geschlossen hat.Nach dem Inhalt des Tatbestandes gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG, kann jedermann, also auch eine Privatperson, als Beschäftiger belangt werden. Es ist dabei gleichgültig, aus welcher Position heraus (etwa Eigentümer der Liegenschaft oder des Gebäudes, Besitzer, Bauherr, Bauführer oder vieles mehr) der Beschäftiger das Beschäftigungsverhältnis mit den zu Unrecht beschäftigten Ausländern geschlossen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007090201.X02Im RIS seit
02.09.2009Zuletzt aktualisiert am
05.12.2009