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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AuslBG §2 Abs2 idF 2005/I/101;Rechtssatz
Grundsätzlich kann die Mithilfe in einem gewerblichen Betrieb auch in der Mithilfe beim Abwaschen und/oder anderen Hilfstätigkeiten in der Küche eines Gastronomieunternehmens durch Ausländer eine Beschäftigung iSd § 2 Abs. 2 AuslBG darstellen. Um diese Tätigkeit aber einem gewerblichen Unternehmen zurechnen zu können - und nicht etwa nur einem privaten, vom AuslBG nicht berührten Bereich -Grundsätzlich kann die Mithilfe in einem gewerblichen Betrieb auch in der Mithilfe beim Abwaschen und/oder anderen Hilfstätigkeiten in der Küche eines Gastronomieunternehmens durch Ausländer eine Beschäftigung iSd Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG darstellen. Um diese Tätigkeit aber einem gewerblichen Unternehmen zurechnen zu können - und nicht etwa nur einem privaten, vom AuslBG nicht berührten Bereich -
hätte es der zusätzlichen Feststellung bedurft, ob der Hotelbetrieb im Tatzeitpunkt tatsächlich geführt und für Gäste geöffnet gewesen ist. Auch fehlen Feststellungen darüber, wo die Ausländerin betreten wurde, weil es für die rechtliche Beurteilung einen Unterschied machen kann, ob sie etwa im privaten Bereich des Gebäudes (nach den getroffenen Feststellungen die Räume des Obergeschosses), oder in der hoteleigenen Küche angetroffen wurde. Denn als private Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienste, die nicht unter die bewilligungspflichtige Beschäftigung des AuslBG fallen, sind die vom Leistenden auf Grund bestehender spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsberechtigten erbrachten kurzfristigen, freiwilligen, unentgeltlichen Dienste anzuerkennen. Dazu zählen aber etwa Tätigkeiten unter Lebensgefährten im nichtgewerblichen Bereich.
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007090201.X01Im RIS seit
02.09.2009Zuletzt aktualisiert am
05.12.2009