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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzRechtssatz
Ein Schuldspruch ohne Strafe gemäß § 115 BDG 1979 darf nur erfolgen, wenn - abgesehen vom Nichtvorliegen spezialpräventiver Gründe - von der Verhängung einer Strafe ohne Verletzung dienstlicher Interessen (also im Hinblick auf generalpräventive Erwägungen) abgesehen werden kann.Ein Schuldspruch ohne Strafe gemäß Paragraph 115, BDG 1979 darf nur erfolgen, wenn - abgesehen vom Nichtvorliegen spezialpräventiver Gründe - von der Verhängung einer Strafe ohne Verletzung dienstlicher Interessen (also im Hinblick auf generalpräventive Erwägungen) abgesehen werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007090116.X05Im RIS seit
26.08.2009Zuletzt aktualisiert am
05.12.2009