RS Vwgh 2009/6/24 2007/09/0116

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Veröffentlicht am 24.06.2009
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Rechtssatz

Ein Schuldspruch ohne Strafe gemäß § 115 BDG 1979 darf nur erfolgen, wenn - abgesehen vom Nichtvorliegen spezialpräventiver Gründe - von der Verhängung einer Strafe ohne Verletzung dienstlicher Interessen (also im Hinblick auf generalpräventive Erwägungen) abgesehen werden kann.Ein Schuldspruch ohne Strafe gemäß Paragraph 115, BDG 1979 darf nur erfolgen, wenn - abgesehen vom Nichtvorliegen spezialpräventiver Gründe - von der Verhängung einer Strafe ohne Verletzung dienstlicher Interessen (also im Hinblick auf generalpräventive Erwägungen) abgesehen werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007090116.X05

Im RIS seit

26.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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